Immer wieder höre ich, dass Existenzgründer und andere Betriebsinhaber sich wundern, wie denn nun ein “Gewerbeschein” aussieht!
Geben Sie das doch mal in der Suchmaschine ein: “Gewerbeschein aussehen”
Verblüffende Antwort: Es gibt ihn nicht!
Jedenfalls nicht so, wie Sie ihn sich vorstellen:
- kein besonders gestalteter Ausweis, mit Lichtbild oder so
- kein immer bei sich zu führendes Dokument
- keine besondere Marke, die man bei Kontrollen vorzeigen müsste
Früher: Gewerbeschein wie den hier abgebildeten gibt es heute nicht mehr:
Heute: Der Gewerbeschein besteht
- “nur” aus der vorbehaltlosen Empfangsbestätigung des Gewerbeamtes,
- den diese Ihnen als Anmelder auf einer vom Amt als ordnungsgemäß befundenen Gewerbeanmeldung
- mit Siegel und
- Unterschrift des Beamten zurückgeben haben
- und bestätigt, dass Sie das angemeldete Gewerbe betreiben dürfen.
Sollte das Gewerbeamt noch weitere Angaben von Ihnen z.B. in Hinblick auf Zuverlässigkeit, Ausbildung etc. benötigen
- bekommen Sie eine Empfangsbestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist
- innerhalb von 3 Tagen, § 15 Abs. 1 GewO,
- und was Sie als nächstes vorlegen müssen, z.B. Nachweise für Ihre Ausbildung
- so dass hier kein Gewerbeschein erteilt wurde!
Inhaltsverzeichnis
Punkt 1 Zuständiges Gewerbeamt!
Punkt 2 vollständig und korrekt ausgefülltes Dokument!
Punkt 3 Durchschrift des Anmelders!
Punkt 4 Unterschrift eines zuständigen Sachbearbeiters!
Punkt 5 amtlicher Stempel!
Infografik – Gewerbeschein erkennen: An diesen 5 Punkten erkennen Sie einen “Gewerbeschein”!
Punkt 1 Zuständiges Gewerbeamt!
Punkt 2 vollständig und korrekt ausgefülltes Dokument!
Punkt 3 Durchschrift des Anmelders!
Punkt 4 Unterschrift eines zuständigen Sachbearbeiters!
Punkt 5 amtlicher Stempel!
Punkt 1
Zuständiges Gewerbeamt!
- Bescheinigung muss von dem Gewerbeamt sein,
- das für Ihren Betriebssitz zuständig ist
- oder einer anderen Behörde, die Aufgaben des Gewerbeamts durchführt
- z.B. Gemeinde, Abteilung Gewerbeangelegenheiten
Punkt 2
vollständig und korrekt ausgefülltes Dokument
Voraussetzung für Ihre Erlaubnis, ein Gewerbe führen zu dürfen
- sind vollständige Angaben in der Anmeldung
- so dass das Gewerbeamt sich ein Bild von Ihrer Tätigkeit machen
- und nur auf dieser Basis das Gewerbe erlauben kann.
- Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben wird die formal evtl. vom Gewerbeamt bestätigte Gewerbeausübung
- dann wieder untersagt bzw. verhindert werden, § 15 Abs. 2 GewO.
Punkt 3
Durchschrift des Anmelders
- Liegt auch tatsächlich Ihre Anmeldung dem rückgesandten Schreiben des Gewerbeamtes zugrunde?
- Sind keine Daten z.B. bei der Online-Übermittlung verloren gegangen?
- Haben Sie sich Kopien der übermittelten Daten gemacht, und
- sind diese identisch mit denen vom Gewerbeamt bestätigten Daten?
Punkt 4
Unterschrift eines zuständigen Sachbearbeiters
- Welcher Sachbearbeiter hat unterschrieben?
- Welcher Abteilung gehört der Sachbearbeiter an?
Punkt 5
amtlicher Stempel
- Wurde ein amtlicher Stempel aufgetragen?