1 Der Fall zum Begriff “Kapitalgesellschaften“
Der Begriff “Kapitalgesellschaften” wird an verschiedenen Gebieten des Wirtschaftsrechts immer wieder wichtig:
- Als ich das Gewerbe für die Richterschema UG (haftungsbeschränkt) angemeldet habe, wollte das Gewerbeamt in dem Anmeldefragebogen wissen, ob ich eine “Personengesellschaft” oder eine “juristische Person” (= z.B. Kapitalgesellschaft) bin!
Infografik Kapitalgesellschaften
2 Begriffe
Definition
Als Kapitalgesellschaft bezeichnet man
- alle diejenigen Rechtsformen,
- >> Inhalt folgt in Kürze
Bedeutung
Im Wirtschaftsrecht sind besonders die rechtlichen Unterscheidungen zwischen Kapital- und Personengesellschaften von Bedeutung. Die Gesellschaften dieser beiden Gruppen unterscheiden sich nach dem gesetzgeberischen Konzept in ihrem Grundwesen durch folgende Kriterien:
Beispiele für gesellschaftsrechtliche Abgrenzungskriterien der Kapital- und Personengesellschaften
● Idealbild
● Anzahl der Gründungsgesellschafter
● Stellung der Gesellschafter
● rechtliche Selbstständigkeit
● Handlungsweise gegenüber Dritten
● Haftung
● Bestand
Diese Unterscheidung kann in der Praxis z.B. bei der Auslegung von unklar abgefassten Gesellschaftsverträgen Berücksichtigung finden. Es ist aber zu beachten, dass von den „Reinformen“ im Regelfall durch vertragliche Abänderungen und Sonderregelungen der vielfach dispositiven gesetzlichen Vorschriften abgewichen wird. Auch eine Vermischung der Gesellschaftsformen ist regelmäßig zu beobachten, so dass die folgenden Ausführungen nur Ausgangspunkt einer rechtlichen Würdigung sein können.
Rechtsfähigkeit
3 Vorschriften
Die Kapitalgesellschaften sind in folgenden Vorschriften u.a. geregelt:
- GmbH
- UG (haftungsbeschänkt)
- AG
4 Beteiligte
Bei den Kapitalgesellschaften sind folgende Beteiligten zu unterscheiden:
- Kapitalgesellschaft als solches, z.B. UG (haftungsbeschränkt) GmbH, AG, die eine eigene Rechtspersönlichkeit bilden
- Gesellschafter, die das Kapital für die Personengesellschaften aufgebracht haben und grundsätzlich nicht für die Schulden der Personengesellschaft haften
- Geschäftsführer, die nach außen die Kapitalgesellschaften wirksam z.B. mit Lieferantenverträge verpflichten können
- Vertreter nach außen, z.B. von Prokuristen bei der GmbH und AG
- Handelsregister, als registrierende Stelle bei GmbH und AG
5 Zahlen
- Mindestanzahl an Gesellschaftern: einer bis unbegrenzt
- Gründungszeitaufwand unterschiedlich, z.B.
- Gründungskosten unterschiedlich, z.B.
6 Checkliste
Ob Sie eine Personengesellschaft gründen wollen oder lieber eine Kapitalgesellschaft, kann man anhand der unterschiedlichen Wesensmerkmale der Personengesellschaft abprüfen:
1. Passende Unternehmensgröße:
- Im Idealbild eine auf eine kleine (GmbH und UG), mittelgroße bis große Anzahl (AG) von Gesellschaftern
- und deren unveränderte Zusammensetzung angelegte Gesellschaft (z.B. der Know-how-Träger als Mitgesellschafter)
2. Anzahl der Gründungsgesellschafter
- mindestens 1 Gesellschafter
- natürliche Personen und oder juristische Personen als Gesellschafter
3. Stellung der Gesellschafter
- Veränderungen bei der Auswahl der Gesellschafter bedarf grundsätzlich nicht der Zustimmung aller anderen Mitgesellschafter
4. Handlungsweise gegenüber Dritten
- Gesellschafter können für die Gesellschaft selbst tätig werden, müssen es aber nicht
- Prinzip der Fremdorganschaft, so dass es eines ausführenden Organs braucht, wie z.B. eines unternehmensfremden Geschäftsführers wie etwa bei der GmbH
5. Rechtliche Selbstständigkeit
6. Haftung
- Gesellschafter als Mitglieder der Kapitalgesellschaft haften grundsätzlich nicht mit ihrem Privatvermögen den Gläubigern.
7. Bestand
7 Muster
Muster von Gesellschaftsverträgen finden sich an diesen Stellen im Blog für folgende Personengesellschaften:
- GmbH
- UG (haftungsbeschränkt)
- AG
Ihre Aktion (Call to Action)
- Suchen Sie nach einem weiteren Beispielsfall, in dem die obige Definition von Bedeutung ist und schreiben Sie ihn mir in den Kommentar unten hinein!
- Sollten noch Fragen sein: Nehmen Sie zu einem fachkundigen Berater Kontakt auf und überprüfen Sie Ihre gefundenen Ergebnisse!
Eine Bitte zum Schluss
Haben Sie auch Ihre eigenen Lösungen verglichen? Der Blog ist am Entstehen und wartet auf meinen und Ihren Input. Falls Sie Anregungen zu den Inhalten haben, bitte gleich in den Kommentar reinschreiben! Alles wird beim Erstellen der Blogbeiträge berücksichtigt!
Bis bald, freue mich auf Sie!
Ihr Online-Professor Thorsten S. Richter
PS: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und juristisch geprüft. Trotzdem kann es vorkommen, dass die Inhalte aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Besonderheiten nicht passen. Um das auszuschließen bitte ich Sie, vor der Anwendung der hier erläuterten Inhalte diese zu überprüfen und bei Zweifeln u.a. unsere juristischen Partner zu kontaktieren.