1 Der Fall zum Begriff “Personengesellschaften”
Der Begriff “Personengesellschaften” wird an verschiedenen Gebieten des Wirtschaftsrechts immer wieder wichtig:
- Als ich das Gewerbe für die Richterschema UG (haftungsbeschränkt) angemeldet habe, wollte das Gewerbeamt in dem Anmeldefragebogen wissen, ob ich eine “Personengesellschaft” oder eine “juristische Person” bin!
Infografik Personengesellschaften
2 Begriffe
Definition
Als Personengesellschaft bezeichnet man
- alle diejenigen Rechtsformen,
- bei denen mindestens zwei Personen sich zusammengeschlossen haben (also als Gesellschafter, nicht allein, wie Einzelunternehmer)
- und dabei einen gemeinsamen Zweck in der Form erreichen wollen (z.B. Betrieb eines erfolgreichen Unternehmens)
- dass mindestens einer der Gesellschafter persönlich für die Schulden der Gesellschaft haftet (im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften, wo nur das Gesellschaftsvermögen haftet).
Bedeutung
Im Wirtschaftsrecht sind besonders die rechtlichen Unterscheidungen zwischen Kapital- und Personengesellschaften von Bedeutung. Die Gesellschaften dieser beiden Gruppen unterscheiden sich nach dem gesetzgeberischen Konzept in ihrem Grundwesen durch folgende Kriterien:
Beispiele für gesellschaftsrechtliche Abgrenzungskriterien der Kapital- und Personengesellschaften
● Idealbild
● Anzahl der Gründungsgesellschafter
● Stellung der Gesellschafter
● rechtliche Selbstständigkeit
● Handlungsweise gegenüber Dritten
● Haftung
● Bestand
Diese Unterscheidung kann in der Praxis z.B. bei der Auslegung von unklar abgefassten Gesellschaftsverträgen Berücksichtigung finden. Es ist aber zu beachten, dass von den „Reinformen“ im Regelfall durch vertragliche Abänderungen und Sonderregelungen der vielfach dispositiven gesetzlichen Vorschriften abgewichen wird. Auch eine Vermischung der Gesellschaftsformen ist regelmäßig zu beobachten, so dass die folgenden Ausführungen nur Ausgangspunkt einer rechtlichen Würdigung sein können.
Rechtsfähigkeit
- Personengesellschaften, wie die BGB-Gesellschaft sind nicht eigenständig rechtsfähig, die Gesellschafter selbst sind die Träger von Rechten und Pflichten
- Personenhandelsgesellschaften, wie z.B. OHG, KG, sind wie die BGB-Gesellschaft grundsätzlich nicht eigenständig rechtsfähig, können aber kraft gesetzlicher Bestimmung unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (Teilrechtsfähigkeit).
- Im Gegensatz dazu stehen die Kapitalgesellschaften, die als juristische Person voll rechtsfähig sind
3 Vorschriften
Die Personengesellschaften sind in folgenden Vorschriften u.a. geregelt:
- BGB-Gesellschaft: §§ 705 ff. BGB
- OHG: §§ 105 ff. HGB
- KG: §§ 161 ff. HGB
4 Beteiligte
Bei den Personengesellschaften sind folgende Beteiligten zu unterscheiden:
- Personengesellschaft als solches, z.B. GbR, OHG, KG, die ein eigenes Gesellschaftsvermögen bilden können
- Gesellschafter, die das Kapital für die Personengesellschaften aufgebracht haben und für die Schulden der Personengesellschaft haften
- Geschäftsführer, die nach außen die Personengesellschaften wirksam z.B. mit Lieferantenverträge verpflichten können
- Vertreter nach außen, z.B. von Prokuristen bei der OHG oder KG
- Handelsregister, als registrierende Stelle bei OHG und KG
5 Zahlen
- Mindestanzahl an Gesellschaftern: zwei bis unbegrenzt
- Gründungszeitaufwand unterschiedlich: sofort (GbR) bis zwei Monaten (OHG, KG)
- Gründungskosten unterschiedlich: kostenlos (GbR) bis mehrere Tausend Euro (OHG, KG)
6 Checkliste
Ob Sie eine Personengesellschaft gründen wollen oder lieber eine Kapitalgesellschaft, kann man anhand der unterschiedlichen Wesensmerkmale der Personengesellschaft abprüfen:
1. Passende Unternehmensgröße:
- Im Idealbild eine auf eine kleine Anzahl von Gesellschaftern
- und deren unveränderte Zusammensetzung angelegte Gesellschaft (z.B. der Know-how-Träger als Mitgesellschafter)
2. Anzahl der Gründungsgesellschafter
- mindestens 2 Gesellschafter
- natürliche Personen und oder juristische Personen als Gesellschafter
3. Stellung der Gesellschafter
- Veränderungen bei der Auswahl der Gesellschafter bedarf grundsätzlich der Zustimmung aller anderen Mitgesellschafter
4. Handlungsweise gegenüber Dritten
- Gesellschafter werden für die Gesellschaft selbst tätig
- Prinzip der Selbstorganschaft, ohne dass es eines ausführenden Organs braucht, wie z.B. eines unternehmensfremden Geschäftsführers wie etwa bei der GmbH
5. Rechtliche Selbstständigkeit
- Gesetzgeber hat der OHG, KG und zuletzt die Gerichte auch der BGB-Gesellschaft die Rechtsfähigkeit wie bei der Kapitalgesellschaft zuerkannt,
- jedoch steht das Gesellschaftsvermögen den Gesellschaftern nur zur gesamten Hand zu,
- d.h. jeder Gesellschafter ist z.B. zusammen mit den anderen Eigentümern des gesamten der Gesellschaft gehörenden LKWs Eigentümer und nicht nur zu einem Bruchteil (nur relative Rechtsfähigkeit).
- Verfügungen werden daher nur gemeinsam möglich (sog. Gesamthandsgemeinschaft), so dass letztlich von einer eingeschränkten rechtlichen Selbstständigkeit im Vergleich zur Kapitalgesellschaft auszugehen ist.
- Weitere Unterschiede: Anteil am Gesellschaftsvermögen kann nicht ohne die Gesellschafterstellung, d.h. die Mitgliedschaft in der Gesellschaft, übertragen werden.
6. Haftung
- Gesellschafter als Mitglieder der Gesellschaft haften mit ihrem Privatvermögen den Gläubigern.
7. Bestand
- Der Bestand der Gesellschaft hängt von dem Verbleib der Gesellschaftern in der Gesellschaft grundsätzlich ab
- und führt beim Austritt eines Gesellschafters zur Auflösung der gesamten Gesellschaft, es sei denn
- die Weiterfortführung wurde im Gesellschaftsvertrag gleich von vornherein oder später vereinbart.
7 Muster
Muster von Gesellschaftsverträgen finden sich an diesen Stellen im Blog für folgende Personengesellschaften:
- GbR
- OHG
- KG
Ihre Aktion (Call to Action)
- Suchen Sie nach einem weiteren Beispielsfall, in dem die obige Definition von Bedeutung ist und schreiben Sie ihn mir in den Kommentar unten hinein!
- Sollten noch Fragen sein: Nehmen Sie zu einem fachkundigen Berater Kontakt auf und überprüfen Sie Ihre gefundenen Ergebnisse!
Eine Bitte zum Schluss
Haben Sie auch Ihre eigenen Lösungen verglichen? Der Blog ist am Entstehen und wartet auf meinen und Ihren Input. Falls Sie Anregungen zu den Inhalten haben, bitte gleich in den Kommentar reinschreiben! Alles wird beim Erstellen der Blogbeiträge berücksichtigt!
Bis bald, freue mich auf Sie!
Ihr Online-Professor Thorsten S. Richter
PS: Alle Inhalte wurden sorgfältig recherchiert und juristisch geprüft. Trotzdem kann es vorkommen, dass die Inhalte aufgrund der im konkreten Fall gegebenen Besonderheiten nicht passen. Um das auszuschließen bitte ich Sie, vor der Anwendung der hier erläuterten Inhalte diese zu überprüfen und bei Zweifeln u.a. unsere juristischen Partner zu kontaktieren.